Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klostermühle Heiligenzimmern Lohrmann GmbH u. Co. KG
(im Folgenden „Klostermühle“ genannt)
Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt KLOSTERMÜHLE nicht an, es sei denn, sie hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn KLOSTERMÜHLE in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
1.2 Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.
1.3 Änderungen dieser Bedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht.
Vertragsabschluss
2.1 Soweit nichts anderes vereinbart, sind Angebote freibleibend. Wenn mündlich oder fernmündlich Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Alle Verträge kommen spätestens mit Ausführung der Lieferung zustande.
2.2 Für den Verkauf von Mischfuttermitteln gelten die im Hamburger Futtermittel-Schlussschein Nr. Ia in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung niedergelegten Bedingungen. Sofern der Hamburger Futtermittel-Schlusschein Nr. Ia keine entsprechenden Regelungen enthält, gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen.
2.3 Für Verkäufe von Getreide und Einzelfuttermitteln gelten die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel mit Zusatz Öko-Getreide in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Sofern die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel keine entsprechenden Regelungen enthalten, gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen.
Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Bei Berechnung der Ware ist die am Abgangsort ermittelte Menge zugrunde zu legen. Falls nicht anders vereinbart, gelten die jeweiligen Preise ab Werk oder Auslieferungslager und verstehen sich bei Sackware einschließlich Verpackung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Hinzu kommen weiterhin evtl. anfallende Pflichtabgaben nach Maßgabe der jeweils gültigen gesetzlichen Vorgaben.
3.2 Falls nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis mit der Lieferung ohne jeglichen Abzug fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Rechnungen gelten als anerkannt, sofern der Käufer nicht innerhalb von einem Monat nach Rechnungsdatum schriftlich widerspricht.
3.3 Ein Zahlungsverzug gilt dann als eingetreten, wenn der Käufer nicht wie vereinbart zahlt, spätestens aber, wenn er innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung nicht zahlt. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist die KLOSTERMÜHLE berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem im Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden Basiszinssatz jährlich zu berechnen. Falls die KLOSTERMÜHLE nachweislich ein höherer Verzugsschaden entsteht, kann dieser geltend gemacht werden.
3.4 Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks, sondern erst seine Einlösung als Zahlung.
3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der KLOSTERMÜHLE anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und ebenfalls rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der KLOSTERMÜHLE anerkannt ist.
3.6 Die KLOSTERMÜHLE ist berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers eintritt, insbesondere wenn er eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder wenn gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen. Kommt der Käufer dem Verlangen nicht nach, kann die KLOSTERMÜHLE vom Vertrag zurücktreten die KLOSTERMÜHLE ist ebenfalls berechtigt, sämtliche Forderungen aufgrund erbrachter Lieferungen und Leistungen sofort fällig zu stellen, wenn eine Gefährdung der Zahlungsforderungen erkennbar wird. Als Gefährdung gelten insbesondere Auskünfte einer Bank oder einer Auskunftei zur eingeschränkten oder nicht gegebenen Kreditwürdigkeit des Käufers sowie ein bereits eingetretener Zahlungsverzug.
3.7 Die Abtretung von Forderungen gegen die KLOSTERMÜHLE an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung. Die KLOSTERMÜHLE ist berechtigt, in diesem Fall die Forderung sofort fällig zustellen oder die Gestellung zusätzlicher, gleichwertiger Sicherungsleistungen zu verlangen.
Lieferung
4.1 Bei Käufen und Kontrakten mit mehrmonatiger Lieferzeit hat der Käufer in jedem Monat ungefähr gleiche Teilmengen abzurufen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen. Liefertermine sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, ausschließlich unverbindlich.
4.2 Angaben zu Inhaltsstoffen von Futtermitteln gelten als vereinbarte Qualität/Beschaffenheit. Die jeweils gültigen futtermittelrechtlichen Toleranzen finden Anwendung.
4.3 Eine Garantie für Beschaffenheit, Haltbarkeit und sonstige Eigenschaften der gelieferten Ware übernimmt die KLOSTERMÜHLE nur durch ausdrückliche Erklärung, nicht aber aufgrund des Inhaltes von Produktbeschreibungen, Werbematerialien und vergleichbaren Veröffentlichungen und Informationen.
4.4 Wird durch Zahlungseinstellung oder Konkurs des Herstellers die Lieferung eines verkauften Fabrikates unmöglich, so ist die KLOSTERMÜHLE weder zur Lieferung noch zum Schadensersatz verpflichtet.
Höhere Gewalt
5.1 Alle Ereignisse höherer Gewalt, die die KLOSTERMÜHLE nicht zu vertreten hat, insbesondere Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, Blockaden, Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder solchen Beschränkungen gleichzusetzende legislative oder administrative Maßnahmen, Epidemien, Eisgang, Hoch- oder Niedrigwasser auch bei unseren Vorlieferanten, befreit die KLOSTERMÜHLE für die Dauer dieser Ereignisse und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen. Lieferfristen verlängern sich um einen angemessenen Zeitraum nach dem Ende des Erfüllungshindernisses die KLOSTERMÜHLE wird den Käufer unverzüglich vom Eintritt eines solchen Ereignisses in Kenntnis setzen und den Käufer darüber informieren, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich andauert.
5.2 Bei Schifffahrtsbehinderungen ist die KLOSTERMÜHLE berechtigt, die Ware nach einem der nächstliegenden Häfen zu leiten und dort zur Ablieferung zu bringen. Der Käufer kann aus dem Erfüllungshindernis, sofern es nicht von der KLOSTERMÜHLE zu vertreten ist, keine Schadensersatzansprüche ableiten.
5.3 Falls ein Erfüllungshindernis länger als drei Monate andauert, ist die KLOSTERMÜHLE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits vom Käufer erhaltene Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
Lieferverzug
6.1 Bei Lieferverzug haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn keiner der in Ziffer 6.2 Satz 3 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
6.2 Im Übrigen haftet die KLOSTERMÜHLE wegen Lieferverzugs für den Schadensersatz neben der Leistung (Verzögerungsschaden) mit maximal 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung mit maximal 20 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
Verzug des Käufers
7.1 Bei Annahmeverzug des Käufers ist die KLOSTERMÜHLE berechtigt, fällige Lieferungen auf Rechnung des Käufers einlagern zu lassen oder an die Adresse des Käufers zum Versand zu bringen oder die Ware nach Setzen von einer angemessenen Nachfrist in geeigneter Weise auf Rechnung des Käufers zu verwerten.
7.2 Ist der Käufer mit der Abnahme der Ware oder mit Zahlungen im Rückstand, so kann die KLOSTERMÜHLE weitere Lieferungen – auch aus selbständigen Verträgen – verweigern und Schadenersatz wegen des Verzugsschadens verlangen. Die KLOSTERMÜHLE ist dann auch berechtigt, weitere Lieferungen von vorheriger Kaufpreiszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, ohne dass dem Käufer hieraus das Recht erwächst, die Leistung zurückzubehalten oder vom Vertrag zurückzutreten.
Gefahrübergang und Transport
8.1 Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Lagers oder des Werks geht die Gefahr auf den Käufer über. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder die KLOSTERMÜHLE die Versandkosten übernommen hat. Transportweg und -mittel sind ohne besondere Vereinbarung der Wahl von der KLOSTERMÜHLE überlassen.
8.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über.
Mängelrügen
9.1 Mängel, die bei sachgemäßer Prüfung ohne weiteres feststellbar sind, müssen unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich gerügt werden; verdeckte Mängel unverzüglich nach dem Bekanntwerden. Unterlässt der Käufer die Mängelrüge, gilt die Ware als genehmigt. Beweispflichtig für behauptete Mängel ist der Käufer.
9.2 Untersuchungsergebnisse, die Inhaltsstoffe von beanstandeten landwirtschaftlichen Produkten und Futtermitteln betreffen, werden von der KLOSTERMÜHLE nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einer LUFA (Landw. Untersuchungs- und Forschungsanstalt) oder einem von der KLOSTERMÜHLE anerkannten Analyseinstitut nach einer amtlich anerkannten Methode durchgeführt ist und auf einer repräsentativen Probe beruht, die von einem beauftragten vereidigten Probenehmer gezogen wurde. Liegt keine solche Probe vor, akzeptiert der Käufer das von der KLOSTERMÜHLE praktizierte Verfahren für die Ziehung von Rückstellmustern und erkennt die daraufhin erstellten Analyseergebnisse als gleichwertig an.
9.3. Die KLOSTERMÜHLE behält sich das Recht vor, zur Prüfung der gerügten Mängel die reklamierte Ware vor Weiterverarbeitung und Weiterverkauf an Ort und Stelle in unverändertem Zustand zu besichtigen.
Gewährleistung, Haftung, Schadensersatz
10.1 Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach Ziffer 9. ordnungsgemäß nachgekommen ist, er die KLOSTERMÜHLE erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und die Nacherfüllung fehlschlägt oder verweigert wird.
10.2 Für Mängel, die die KLOSTERMÜHLE zu vertreten hat und die den Wert der Ware oder ihre Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern, leistet die KLOSTERMÜHLE nach ihrer Wahl zunächst Nachlieferung oder Nachbesserung. Bei unerheblichen Mängeln kann die KLOSTERMÜHLE anstelle der Nacherfüllung Minderung gewähren.
10.3 Die KLOSTERMÜHLE ist bei Reklamationen hinsichtlich des Futterwertes oder der tierischen Leistung berechtigt, vom Tierhalter weitere Informationen über Haltungsbedingungen und den Gesundheitsstatus der Tiere zu verlangen sowie die Vorlage von tierärztlichen Untersuchungen zu fordern.
10.4 Die KLOSTERMÜHLE haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die KLOSTERMÜHLE haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
10.5 Eine Haftung des Futtermittelherstellers für Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 ist ausgeschlossen, es sei denn, der Verstoß beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Futtermittelherstellers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschluss bezieht sich weiterhin nicht auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Futtermittelherstellers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
Eigentumsvorbehalt
11.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die die KLOSTERMÜHLE aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum von der KLOSTERMÜHLE. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist die KLOSTERMÜHLE nach Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer der KLOSTERMÜHLE unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
11.2 Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsmäßigen Geschäftsgang veräußern, verarbeiten, vermischen oder verbrauchen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Er darf die Ware weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderung des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware tritt der Käufer der KLOSTERMÜHLE bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. KLOSTERMÜHLE nimmt die Abtretung an. Der Käufer darf diese an KLOSTERMÜHLE abgetretene Forderung auf seine Rechnung im eigenen Namen einziehen, solange KLOSTERMÜHLE diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht von KLOSTERMÜHLE die Forderung selbst einzuziehen, wird hierdurch nicht berührt. Allerdings wird KLOSTERMÜHLE die Forderung nicht selbst geltend machen und die Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Käufer allerdings vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist – , kann KLOSTERMÜHLE vom Käufer verlangen, dass dieser KLOSTERMÜHLE die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und KLOSTERMÜHLE alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die die KLOSTERMÜHLE zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
11.3 Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, geschieht dies stets für die KLOSTERMÜHLE. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Waren verarbeitet wird, die der KLOSTERMÜHLE nicht gehören, so erwirbt die KLOSTERMÜHLE Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Käufer verwahrt die neue Sache für die KLOSTERMÜHLE. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
11.4 Wird der Liefergegenstand mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die KLOSTERMÜHLE Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu der anderen verbundenen, vermischten oder vermengten Sache im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Der Käufer verwahrt die neue Sache für die KLOSTERMÜHLE. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
11.5 Verfüttert der Käufer an ebenfalls von Dritten unter Eigentumsvorbehalt erworbene oder zur Sicherheit an Dritte übereignete Tiere, hat er die KLOSTERMÜHLE unverzüglich darüber zu informieren. Der Käufer verpflichtet sich bereits jetzt, uns für diesen Fall eine anderweitige gleichwertige Sicherung für die Vorbehaltsware von der KLOSTERMÜHLE einzuräumen.
Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
12.1 Für alle Verträge und Geschäftsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Soweit nicht anders vereinbart, ist Heiligenzimmern Erfüllungsort und Balingen Gerichtsstand.
12.2 Alle Streitigkeiten, die aus Geschäften mit Futtermitteln, landwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus gewonnenen Fabrikaten, und Geschäften, die mit der Verpackung, dem Transport, der Versicherung und der Lagerung dieser Güter zusammenhängen, sowie aus Kommissions- und Vermittlungsgeschäften, und aus allen weiteren in Zusammenhang mit den vorgenannten Geschäften getroffenen Vereinbarungen entstehen, werden durch ein bei einer deutschen Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) eingerichtetes Schiedsgericht entschieden. Ein genereller Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs besteht nicht. Nach Wahl von der KLOSTERMÜHLE kann eine Entscheidung von Streitigkeiten auch durch die ordentliche Gerichtsbarkeit erfolgen.
12.3 Die KLOSTERMÜHLE ist berechtigt, die den Käufer betreffenden Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung EDV-mäßig zu speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für innerbetrieblichen Zwecke zu verwenden.
12.4 Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.